Kopp ab!
am 26. Juli 2012 unter Allgemein abgelegtTja, das konnte im Mittelalter schnell gehen.
Denn man galt bereits mit sieben Jahren als strafunmündig. Vom siebten bis zum vierzehnten Lebensjahr waren alle eingeschränkt straf- und handlungsfähig. Das bedeutete, sie konnten, falls sie ein Verbrechen begangen hatten, bereits außer Landes gewiesen oder körperlich gezüchtigt werden.
Am schlimmsten waren unsere Marzipanfreunde aus Lübeck, denn nach Lübecker Recht durften Jungen und Mädchen dieser Altersgruppe sogar schon hingerichtet werden.
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