Datenschutz und Adoption
Tja, manchmal weiß auch der Profi auf Anhieb nicht weiter. Aber zumindest weiß ich, wo man sich die Informationen in solch einem Fall dann holen kann. Es geht um das Thema Adoption und die rechtlichen Grundlagen bezüglich der Familienforschung und die Probleme, die es bei der Erforschung von adoptierten Personen geben kann.
Im konkreten Fall hat eine Kundin aus Australien seit Jahren versucht, die Geburtsurkunde ihrer Mutter aus Hamburg zu bekommen – leider bisher ohne Erfolg. Daher hat sie vermutet, dass ihre Mutter eventuell adoptiert wurde und daher einen anderen Geburtsnamen hatte. Sie hat dann mehrere Ämter hier in Hamburg kontaktiert (auf Englisch) und hat Antworten erhalten (auf Deutsch), allerdings ohne die erhoffte Klärung Ihrer Vermutung und bat mich nun um Hilfe.
Lange Rede, kurzer Sinn: Nach ein paar Telefonaten, E-Mails und Briefen habe ich dann tatsächlich die Geburtsurkunde der Mutter gefunden. Als Randnotiz war dort auch die Adoption und Namensänderung vermerkt. Soweit so gut.
Nun wollte die Kundin dann die Familie der Adoptiveltern erforscht haben. Tja und das war der Punkt, an dem ich etwas auf dem Schlauch stand wie man so schön sagt, denn im Beitrag über den deutschen Datenschutz (Personenstandsgesetz) „Ritsch, Ratsch, Klick!“ habe ich ja folgenden Paragraph aus dem Personenstandsgesetz zitiert:
§ 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.
Die Kundin ist also laut Gesetzt nicht mit ihren Adoptiv-Großeltern verwandt und Familienforschung gilt nicht als rechtliches Interesse.
ABER….
Wenn man sich nun das BGB (Bürgerliche Gesetz Buch) zum Thema Adoption anschaut, gibt es dort einen Unterschied zwischen einer Adoption Minderjähriger (§§ 1741 – 1766 BGB) und die Adoption Volljähriger (§§ 1767 – 1772 BGB).
Wer sich mit den Paragraphen herumschlagen will hier die Links zum Thema:
- Bürgerliches Gesetzbuch – Annahme Minderjähriger (§§ 1741 – 1766)
- Bürgerliches Gesetzbuch – Annahme Volljähriger (§§ 1767 – 1772)
Hinzu kommt der Paragraph, der sich um das Thema der Verwandtschaft dreht. § 1589 des BGB besagt:
(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
(2) (weggefallen)
AJA, war mein erster Gedanke als ich mich durch den Paragraphendschungel gekämpft hatte.
Was heißt das nun für die Ahnen- und Familienforschung?
Also zum Telefonhörer gegriffen und mal ein Standesamt hier in Hamburg angerufen und nachgefragt.
Also, in meinem Fall war es so, dass die Mutter der Kundin als etwa 4-jähriges Mädchen adoptiert worden ist und es daher von Behördenseite aus keine Bedenken in Sachen Personenstandsgesetz gibt. Die Adoptiv-Großeltern werden behandelt wie „leibliche“ Großeltern, weil die Mutter als Minderjährige adoptiert wurde.
Ich kann also für die Kunden Urkunden (die unter das Personenstandsgesetz fallen) ihrer Adoptivgroßeltern besorgen. Laut Aussage der Standesbeamtin aber auch die der „leiblichen“ Großeltern, welche die Kundin aber nicht möchte, da ihre Adoptiv-Großeltern ihre „richtigen“ Großeltern sind. Selbstverständlich habe ich eine Vollmacht der Kundin, so dass ich bei den Ämtern belegen kann, dass ich berechtigt bin im Namen meiner Kundin diese Dokumente zu beantragen.
Wichtig sei nur, dass es ein Schriftstück gibt aus derm die Adoption als Minderjährige hervorgeht, wie z. B. in diesem Fall die Randnotiz auf der Geburtsurkunde, eine Abstammungsurkunde oder sonst eine Adoptionsakte.
Ihre Andrea Bentschneider…
PS: und nicht Andreas Ben Schneider wie neulich jemand einen Brief an mich adressierte.
Ihnen eine schöne Woche mit vielen Forschungserfolgen
09 Juli 2010 um 13:40
[…] Beitrag „Datenschutz und Adoption“ habe ich ja bereits über die eventuell entstehende Probleme […]
25 März 2013 um 14:21
Das Thema Adoption ist echt eine Sache für sich.
Bekannte von mir haben sich Ewigkeiten mit der Rechtsgrundlage auseinandersetzen müssen, bis am Schluss endlich alles gepasst hat und der Papierkram vom Tisch war…
29 Oktober 2015 um 18:34
Das internationale Adoptionsverfahren ist oft kompliziert und erfordert es, dass Sie eine Reihe an Dokumenten in und aus der Sprache des Herkunftslandes Ihres Kindes übersetzen lassen. Dazu gehören
• Geburtsurkunden
• Medizinische Untersuchungen
• Referenzbriefe
• Einkommensnachweis
• Endgültiges Adoptionsurteil
• Psychologische Beurteilungen
• Immigrationsdokumente
• Gesuch
• Abklärungen
Es gibt sehr strenge Richtlinien, denen diese Übersetzungen entsprechen müssen, damit sie von Botschaften und ausländischen Gerichten anerkannt werden. Wenn nur ein Dokument nicht akzeptiert wird, weil es nicht diesen Richtlinien entspricht, kann dies zu einem enttäuschenden und unangenehmen Rückschlag im Adoption führen.
13 Mai 2019 um 17:52
Hallo 🙂
Ich werde das Thema Adoption und Datenschutz nie so ganz verstehen. Ich selbst bin adoptiert worden, allerdings erst als Volljährige.
Im Moment erforsche ich meinen Stammbaum und würde gerne näheres über die Lebensumstände meines leiblichen Opas herausfinden. Dafür brauche ich eine Geburtsurkunde, die mir das zuständige Standesamt aber nicht ausstellt. Jegliche Ansprüche meinerseits wären durch die Adoption erloschen. Super.
Dann habe ich spaßeshalber mal eine Geburtsurkunde meine Vaters in einem anderen Standesamt bestellt und bekomme diese zugeschickt! Verstehe einer die Welt! Anscheinend wird das mal so, mal so gehandhabt, was mich tatsächlich wütend und traurig zugleich macht 🙁
Für die Geburtsurkunde meines Opas müsste ich bis 2034 warten, denn dann ist die Sperrfrist erst abgelaufen :/
LG Jessi